Die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12.12.2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen sind insofern mit Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Damit waren vor dem Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich. Der Schutz des